Durch die Neuregelung der Ablagerung von Siedlungsabfällen dürfen nach dem 1. Juni 2005 nur noch Abfälle abgelagert werden, die alle Zuordnungswerte des Anhanges 1 bzw. 2 der Abfall-Ablagerungsverordnung (AbfAblV) einhalten.
Entsprechend Anhang 3 der neuen Deponieverordnung (DepV) vom 16.07.2009 werden Abfälle aus der mechanisch biologischen Restabfallbehandlung (MBA) mit einem höheren organischen Anteil abgelagert.
Um die damit verbundenen Emissionen durch Bildung von Deponiegas und Sickerwasser gering zu halten, wird eine Stabilisierung der Abfälle auf eine geringe biologische Restaktivität gefordert. Die Parameter AT4 und GB21 kennzeichnen den Anteil der organischen Substanz im Abfall, welcher mikrobiologisch abbaubar ist und zu unerwünschter Deponiegasbildung bzw. Schadstofffracht im Sickwasserpfad führen kann. Auch die 30. BImSchV definiert im Ausnahmefall der offenen Nachrotte Grenzwerte für die Atmungsaktivität.
Datenblatt AT4 und GB21 Analytik
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