Unsere Mitarbeiter des ChemRegulations Teams unterstützen Sie gerne bei Fragen und Projekten unterschiedlicher Themengebiete wie zum Beispiel zu REACH, der CLP Verordnung, oder toxikologischen und Gefahrstoff relevanten Fragestellungen, mit Ihrer Expertise und Erfahrung.
Registrierung, Evaluierung, Autorisierung und Beschränkung von Chemikalien
Die Verantwortung für die sichere Verwendung von Stoffen obliegt seit Inkrafttreten der EU-Chemikalienverordnung „REACH“ am 1. Juni 2007 ALLEN Akteuren in der Lieferkette. REACH betrifft Hersteller, Importeure, Händler und die sogenannten nachgeschalteten Anwender. Auch nicht-EU Hersteller müssen sich mit REACH auseinandersetzen, wenn sie zukünftig innerhalb der EU vermarkten wollen. Nach dem Grundsatz „No data, no market“ dürfen Stoffe als solche, Stoffe in Zubereitungen oder bestimmte Stoffe in Erzeugnissen nur dann in der Europäischen Union vermarktet werden, wenn sie bei der zuständigen Chemikalien Agentur ECHA in Helsinki über die zentrale Datenbank registriert wurden.
REACH: Überblick und Zeitschiene (PDF)
Jedes Unternehmen muss für sich klären, welche Vorschriften der REACH Verordnung für seine Tätigkeiten zutreffend sind:
SVHC steht für „substances of very high concern“-besonders besorgniserregende Stoffe. SVHC schließen Stoffe mit folgenden Eigenschaften ein:
Die zuständigen REACH-Behörden der EU-Mitgliedsländer stimmen in regelmäßigen Abständen ab, welche der möglichen SVHC in die Kandidatenliste der ECHA zusätzlich aufgenommen werden. Mit der Aufnahme können diese Stoffe potentiell zulassungspflichtig werden.
SVHC können gewollt eingesetzt werden, zum Beispiel als Weichmacher, brandverzögernde Substanzen oder in anderen Funktionen als Additive. Sie können aber auch ungewollt in zahlreichen Verbraucherprodukten durch Verwendung von Recyclaten oder auf Grund der komplexen Herstellungsprozesse oder Einführung innerhalb der Lieferkette in die Erzeugnisse gelangen.
Mit jeder Erweiterung der SVHC-Kandidatenliste wächst die Verantwortung jedes Unternehmens, das mit Erzeugnissen oder Zubereitungen handelt, diese herstellt oder importiert, Kenntnis über mögliche Inhaltsstoffe mit gefährlichen Auswirkungen auf die menschliche Gesundheit oder die Umwelt zu haben. Gemäß Artikel 33 der REACH Verordnung, ist jeder Lieferant (wie z.B. Groß- und Einzelhändler) verpflichtet, den Abnehmern von Erzeugnissen, zu denen auch Verpackungen zählen, ausreichende Informationen über das Vorkommen von SVHC bei einer Konzentration von größer 0,1 Massenprozent (w/w) im Erzeugnis zur Verfügung zu stellen. Diese Information soll eine sichere Verwendung der Erzeugnisse ermöglichen. Als Minimalanforderung muss die chemische Bezeichnung des besonders besorgniserregenden Stoffes automatisch bei Lieferung der Ware an den Empfänger mitgeteilt werden.
Es ist davon auszugehen, dass es dauerhaft zu einer Vielzahl von Lieferantenanfragen entlang der Wertschöpfungskette kommt. Zusätzlich erhöht sich der Druck durch die Aktivierung der Öffentlichkeit durch Aktionen von Nichtregierungsorganisationen (NGOs).
Auch auf Nachfrage eines Endverbrauchers muss der Lieferant eines Erzeugnisses unter den oben genannten Bedingungen die entsprechenden Informationen gebührenfrei innerhalb von 45 Tagen weiterleiten.
Neben den aktuellen Anforderungen zur Kommunikation innerhalb der Lieferkette, besteht ab Juni 2011 zusätzlich die Verpflichtung der Notifizierung (Meldung) von SVHC Präsenz in Erzeugnissen und Zubereitungen an die ECHA. Übereinstimmend mit Art.7(4) REACH-VO besteht die Pflicht zur Notifizierung, wenn Stoffe, die den Kriterien aus Art.57 REACH-VO entsprechen und die in Art.59(1) REACH-VO identifiziert sind, vorkommen.
Vorraussetzung für eine Meldepflicht:
Die Fristen zur Registrierung von Phase-in Stoffen erstrecken sich über einen Zeitraum von bis zu 11 Jahren ab Inkrafttreten der Verordnung. Es ist daher entscheidend die zutreffenden Fristen zu ermitteln und sich den SIEF(Stoffinformations-Austauschforen)-Aktivitäten anzuschließen.
Die im Anhang XVII der REACH Verordnung enthaltenen Beschränkungen und Verbote für gefährliche Stoffe und Zubereitungen bezogen auf bestimmte Anwendungen müssen Sie einhalten, um Ihre Produkte in der EU vermarkten zu dürfen. Die Regelungen in der bisher geltenden EG-Verbots-Richtlinie (76/769/EWG) wurden in die REACH Verordnung übernommen und überarbeitet (Änderungen gelten seit dem 27. Juni 2009).
Sicherheitsdatenblätter müssen seit dem 1. Juni 2007 der REACH Verordnung entsprechen. Bestehende Sicherheitsdatenblätter müssen nicht automatisch geändert, aber überprüft werden, ob sie den Anforderungen gemäß Artikel 31 entsprechen entsprechen. Nach Artikel 31 Abs. 9 kann eine Aktualisierung erforderlich sein. Ggf. ist ein „erweitertes Sicherheitsdatenblatt" notwendig, dem als Anhang einschlägige Expositionszenarien beigefügt werden müssen. Für PBT und vPvB-Stoffe müssen seit dem 1. Juni 2007 Sicherheitsdatenblätter erstellt werden.
SGS INSTITUT FRESENIUS verfügt über die Spezialisten, die erforderlichen akkreditierten Labore und das notwendige Know-how, um Sie bei der Einhaltung von Ihren REACH Pflichten kompetent mit unseren analytischen Dienstleistungen und unserer Expertise zu unterstützen.
Wir haben langjährige Erfahrung mit Testverfahren zur Überprüfung von Chemikalien auf Abbaubarkeit, Ökotoxikologie, Umweltverhalten und sind im Bereich der in-vitro Ersatzmethoden aktiv. SGS Institut Fresenius führt seit 1992 GLP Studien zur Registrierung von Chemikalien, Bioziden, Düngemitteln und Pflanzenschutzmitteln durch. Des Weiteren steht Ihnen die SGS z.B. bei der Charakterisierung Ihrer Stoffe oder bei einem Screening für Erzeugnisse im Hinblick auf zulassungbedürftige Substanzen zur Seite.
Lassen Sie sich von uns unterstützen und sichern Sie sich die notwendige Unterstützung rechtzeitig, um eine fristgerechte Abwicklung Ihrer Anforderungen, vor allem in Hinsicht auf den Stoffsicherheitsbericht (CSR: Chemical Safety Report) zu gewährleisten.
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