Bei Bau- und Instandsetzungsmaßnahmen an Gleisanlagen fällt Gleisschotter unterschiedlicher Qualität an, der ordnungsgemäß und schadlos zu entsorgen ist. Bei den Schotter-Untersuchungen ist es wichtig, dass alle relevanten Schadstoffbelastungen erfasst werden. Geschieht dies nicht, muss mit rechtlichen Konsequenzen bis hin zum kostenintensiven Wiederaufbau gerechnet werden, wenn im Nachhinein eine unzulässige Schadstoffbelastung des verwerteten Materials festgestellt wird und dadurch eine Grundwassergefährdung nicht auszuschließen ist.
Gleisschotter kann sehr unterschiedliche Verschmutzungen und Belastungen mit Schadstoffen aufweisen, wie
Gleisschotter wird im Europäischen Abfallkatalog bei einem geringen Schadstoffgehalt – und das entspricht in der Regel der Belastung auf freier Strecke unter Einbeziehung der Erkenntnisse aus der Vorerhebung – der AVV-Abfallschlüssel 17 05 08 „Gleisschotter mit Ausnahme desjenigen, der unter 17 05 07 fällt“ zugewiesen.
Der anfallende Schotter ist chemisch und physikalisch (Deklarationsanalyse) zu untersuchen. Anhand repräsentativer Gesamtschotterproben ist die Kornverteilung zu bestimmen. Dabei sind von einer Gesamtschotterprobe die Gewichtsanteile der Feinfraktion und der Grobfraktion zu ermitteln. Aufgrund der bei der DB Netz AG vorliegenden großen Zahl an Kornverteilungskurven kann im Regelfall aber für die Feinfraktion ein Gewichtsanteil von 25 % angenommen und auf die Bestimmung der Kornverteilung verzichtet werden, sofern keine Hinweise auf einen erhöhten Feinanteil im Gleisschotter vorliegen.
Die Probenahme erfolgt durch Einzelproben, die zu Mischproben vereinigt werden. In offensichtlich unbelasteten Bereichen sind pro Kilometer Streckenabschnitt fünf Einzelproben zu entnehmen und zur Mischprobe zu vereinigen. Erkennbar belastete Bereiche bzw. Chargen sind grundsätzlich gesondert zu erfassen. So sind alle erkennbar belasteten Bereiche, wie z. B. Lok-Abstellflächen, Haltebereiche vor Signalen, Weichen etc., separat zu beproben. Die Entsorgungsuntersuchung dient zur Entscheidung über den zulässigen Entsorgungsweg.
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