Die Altölverwertung gilt für die stoffliche Verwertung, die energetische Verwertung und die Beseitigung von Altöl. Gemäß der Altölverordnung ist die Aufarbeitung von Altölen mit einem PCB-Gehalt > 20 mg/kg, sowie einem Gesamthalogengehalt > 2 g/kg verboten. Dies gilt nicht, wenn durch die Aufarbeitung die Schadstoffe zerstört werden.
Altöle sind Öle, die als Abfall anfallen und die ganz oder teilweise aus Mineralöl, synthetischem oder biogenem Öl bestehen. Diese Öle müssen zur Weiterverarbeitung aufbereitet werden. Unter einer Aufbereitung versteht man jedes Verfahren, bei dem Basisöle durch Raffinationsverfahren aus Altölen erzeugt werden und bei denen insbesondere die Abtrennung der Schadstoffe, der Oxidationsprodukte und der Zusätze in diesen Ölen erfolgt. Altöle dürfen energetisch verwertet werden. Unternehmen der Altölsammlung müssen die Altöle nach § 5 Absatz 2 der Altölverordnung untersuchen lassen, damit die Altöle ordnungsgemäß entsorgt werden können. Wer Altöl aufbereitet oder energetisch verwertet, muss die Gehalte an PCB und Gesamthalogen in diesen Abfällen untersuchen lassen.
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