Mit der Einführung der Abfallverzeichnisverordnung wurde das europäische Abfallrecht in nationales Recht umgesetzt. Von den 839 aufgeführten Abfallarten sind 405 als gefährlich eingestuft. Abfälle sind ordnungsgemäß und schadlos zu entsorgen, zu verwerten bzw. zu beseitigen.
Die Gefährlichkeit eines Abfalls wird aus den gefahrenrelevanten Eigenschaften H1 bis H14 nach der Richtlinie über gefährliche Stoffe abgeleitet.
Ausgehend von der gefahrenstoffrechtlichen Bewertung der im Abfall erhaltenen Stoffe, gelten Abfälle als gefährlich, wenn die in der Anlage IV AVV angegebenen Gesamtkonzentrationen überschritten werden. Diese Konzentrationswerte nehmen Bezug auf den Anhang 1 der Stoffrichtlinie. Darüber hinaus gelten Abfälle als gefährlich, die der Chemikalienverordnung unterliegen.
Im Rahmen der Überarbeitung des europäischen Abfallkataloges werden so genante Spiegeleinträge eingeführt. Diese sind paarweise Abfallarten, die sich durch gefahrenrelevante Merkmale unterscheiden. Die korrekte Zuordnung von Abfällen in die Abfallbezeichnungen nach AVV und zu den Spiegeleintragen ist oft nur unter Zuhilfenahme von analytischen Daten möglich. Fehleinstufungen durch Regelvermutungen sind nicht selten und sind im Zusammenhang und den sich daraus ergebenden Rechtsfolgen kostenrelevant. Es obliegt der Verantwortung der Abfallbesitzer, die behördlichen Abfalleinstufungen zu widerlegen und Neueinstufungen vorzunehmen.
Die Zuordnung von Abfällen zu den Abfallarten der Abfallverzeichnisverordnung ist Aufgabe der Abfallerzeuger. Die zuständigen Behörden können die Zuordnung prüfen und ggf. erforderliche Maßnahmen veranlassen. In diesem Fall obliegt es dem Abfallerzeuger, die behördlichen Ansatzpunkte zu entkräften.
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