Die Abfallablagerungsverordnung (AbfAbIV) stellt die Umsetzung der TA Siedlungsabfall (3. allg. Verwaltungsvorschriften zum Abfallgesetz vom 14.05.1993) dar. Diese Verordnung gilt für die Ablagerung von Siedlungsabfällen und Abfällen, die wie Siedlungsabfälle entsorgt werden können.
Siedlungsabfälle und Abfälle dürfen nur auf Deponien oder Deponieabschnitten abgelagert werden, die den Anforderungen für die Deponieklassen I oder II entsprechen.
Die Abfallablagerungsverordnung ist zum 1. März 2001 in Kraft getreten. Mit dieser Verordnung ist die Deponierung unbehandelter Siedlungsabfälle und hausmüllähnlichen Gewerbeabfällen seit dem 1. Juni 2005 verboten. Zum 1. Februar 2007 erfolgte eine Novellierung der AbfAbIV mit einer Anpassung einzelner Grenzwerte.
Es dürfen nur noch Abfälle abgelagert werden, die alle Zuordnungswerte des Anhanges I bzw. II der Abfallablagerungsverordnung (AbfAbIV) einhalten. Die AbfAbIV regelt im Anhang I die Ablagerung mineralischer Abfälle gemäß den Zuordnungskriterien der Deponieklasse I und II. Entsprechend Anhang II werden Abfälle aus der mechanisch biologischen Restabfallbehandlung (MBA) mit einem höheren organischen Anteil und einer Schadstofffracht gemäß Deponieklasse II abgelagert.
Die Probenahme von Siedlungsabfällen und Abfällen erfordert zwingend einen Sachkundennachweis der Probenahme nach PN 98.
SGS INSTITUT FRESENIUS bieten folgende Leistung an:
Die Deklaration von Abfällen obliegt den Abfallerzeugern und den Deponiebetreibern. Die Deponiebetreiber müssen sicherstellen, dass die Siedlungsabfälle und Abfälle den Anforderungen für die Deponieklasse I oder II entsprechen. Bei jeder Abfallanlieferung hat der Deponiebetreiber unverzüglich eine Annahmekontrolle durchzuführen. In der Regel sind alle 2.000 Mg Kontrollanalysen zumindest auf geeignete Parameter durchzuführen. Im Fall der Behandlung von Siedlungsabfällen z.B. MBA sind zeitnah der Abbau der organischen Fracht (AT4/Ho und DOC im Eluat) im Rahmen der Prozesssteuerung zu prüfen.
Überwachungen des Grundwassers an Deponiestandorten sind behördlich angeordnet. Deponiegasmessungen bei unkontrollierten Ausgasungen bzw. bei Deponiegasfassungen sind Vorraussetzung zur Verwertung von Deponiegas und dienen der Minderung der Freisetzung klimaschädlicher Treibhausgase.
Die Überwachung der Arbeitsplätze hinsichtlich gesundheitsschädlicher Keime und Toxine sowie Asbest und flüchte organische Verbindungen in MBAs ist ein wichtiges Instrument für die Durchsetzung von Maßnahmen des Arbeits- und Gesundheitsschutzes der Mitarbeiter.
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