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REACH, GHS und das Sicherheitsdatenblatt: SGS INSTITUT FRESENIUS bietet Unterstützung |
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Taunusstein, 6. Mai 2009
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Durch das Inkrafttreten der neuen Chemikalienverordnung „REACH“ (1907/2006/EG) am 1. Juni 2007 ist die Sicherheitsdatenblatt Richtlinie (91/155/EWG) aufgehoben worden, nicht aber die Verpflichtung ein Sicherheitsdatenblatt (SDB) zu erstellen. Anhang II der REACH-Verordnung (REACH-VO) enthält die neuen Vorschriften zur SDB Erstellung. Neu erstellte und geänderte SDB müssen seit dem 1. Juni 2007 dem Anhang II entsprechen.
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Änderungen im neuen SDB Für Stoffe, für die ein Stoffsicherheitsbericht erstellt werden muss (>10 t/a), müssen SDB ab der Registrierung das einschlägige Expositionsszenario als Anhang enthalten.
In den Kapiteln 1 bis 16 ändert sich inhaltlich wenig. Die wesentlichen Änderungen sind:
- eine E-Mail Kontaktadresse einer sachkundigen Person sollte in Kapitel 1 angegeben werden
- die Reihenfolge der Kapitel 2 und 3 wurden vertauscht
- Änderung der Überschrift von Kapitel 12 (jetzt umweltbezogene Angaben) und Kapitel 15 (jetzt Rechtsvorschriften)
Zusätzlich sollte für Sicherheitsdatenblätter für Stoffe oder Zubereitungen, die bereits unter REACH registriert wurden, folgende Informationen angegeben werden:
- Registriernummer in Kapitel 1
- Expositionsszenario für die jeweiligen Verwendungen, inklusive Risikominderungsmaßnahmen, wo erforderlich im Anhang zum SDB
- Ist ein Stoffsicherheitsbericht für den Stoff erforderlich, müssen in Kapitel 8 die DNEL- und PNEC-Werte vermerkt werden. Weiterhin sind die Ergebnisse der PBT-Eigenschaften entsprechend des Stoffsicherheitsbereichs in Kapitel 12 anzugeben.
(DNEL: derived no effect level; PNEC: predicted no effect concentration; PBT: persistent, bioakkumulierend und toxisch)
Wann muss eine Aktualisierung des SDB erfolgen? SDB müssen aktualisiert werden sobald:
- eine neue Gefährdungsinformation oder Information, welche das Risikomanagement beeinflusst, bekannt wird; oder
- eine Zulassung unter REACH erteilt oder abgelehnt wird; oder
- eine Beschränkung unter REACH verhängt wird.
Ein Sicherheitsdatenblatt muss auch erstellt werden, sollte der Stoff die Eigenschaften persistent, bioakkumulierbar und toxisch (PBT) oder sehr persistent und sehr bioakkumulierbar (vPvB) aufweisen. Dies gilt auch für Zubereitungen, in denen der Stoff in Einzelkonzentration von > 0,1 Gewichtsprozent enthalten ist.
Der Aufbau des SDB? Alle Sicherheitsdatenblätter müssen datiert sein und folgende Kapitel umfassen:
1. Bezeichnung des Stoffes bzw. der Zubereitung und Firmenbezeichnung 2. Mögliche Gefahren 3. Zusammensetzung / Angaben zu Bestandteilen 4. Erste-Hilfe-Maßnahmen 5. Maßnahmen zur Brandbekämpfung 6. Maßnahmen bei unbeabsichtigter Freisetzung 7. Handhabung und Lagerung 8. Begrenzung und Überwachung der Exposition / Persönliche Schutzausrüstung 9. Physikalische und chemische Eigenschaften 10. Stabilität und Reaktivität 11. Toxikologische Angaben 12. Umweltbezogene Angaben 13. Hinweise zur Entsorgung 14. Angaben zum Transport 15. Rechtsvorschriften 16. Sonstige Angabe
Das SDB muss in der offiziellen EU Mitgliedssprache des Empfängerlandes, in dem der Stoff oder die Zubereitung auf den Markt gebracht wird, mitgeliefert werden.
GHS Verordnung Die neue Verordnung zur Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen (EC No. 1272/2008) führt das UN-Gobally Harmonized System (GHS bzw. CLP (engl.)) ein. Nach Inkrafttreten am 20. Januar 2009 wurde die REACH-VO angepasst und die Aufhebung der Richtlinien 67/548/EWG und 1999/45/EG zum 01.06.2015 beschlossen. Das GHS-System formt die Grundlage einer weltweiten Vereinheitlichung nationaler Systeme zur Einstufung und Kennzeichnung von Chemikalien. Ziel der Verordnung ist ein hohes Schutzniveau für die menschliche Gesundheit, die Umwelt, sowie den freien Verkehr von Stoffen, Gemischen und Erzeugnissen.
Die GHS Verordnung verändert die Art in der Gefahren eingestuft und klassifiziert werden und führt zu weiteren Änderungen im Sicherheitsdatenblatt. Wird ein Stoff oder ein Gemisch vor dem 1.Dezember 2010 im Einklang mit der GHS klassifiziert, muss diese Information im SDB kommuniziert werden. Die Vorgaben zur Übermittlung des Inhalts des SDB sind in Art.31ff sowie Anhang II der REACH-Verordnung geregelt. In Art.32 REACH-VO wird zudem die Übermittlung von Informationen für den Fall geregelt, dass die Pflichten unter Art.31 REACH-VO nicht betroffen sind.
Die Einstufung und Kennzeichnung baut wie bereits in der Vergangenheit auf den intrinsischen Eigenschaften der Stoffe und Gemische auf. Auch die Gruppierungen der gefahrenrelevanten Eigenschaften nach
- Physikalischen Gefahren,
- Gesundheitsgefahren und
- Umweltgefahren
bleiben wie unter der Stoff-/ und Zubereitungsrichtlinie (67/548/EWG & 1999/45/EG) erhalten. Dabei wird die Informationsübermittlung der Gefahren von Stoffen und Gemischen auch künftig über das Kennzeichnungssystem erfolgen.
Durch die Änderungen unter GHS werden die bisher gewohnten rechteckigen, orangefarbenen Gefahrstoffsymbole mit einem neuen Gefahrenpiktogramm (rotumrandete Rauten mit schwarzen Symbolen auf weißem Grund) ersetzt. Für die Umstellungen auf das neue System des GHS kommt es in der EU zu Übergangsfristen. Für Stoffe ist ein Zeitraum bis Dezember 2010 und für Zubereitungen (Gemische) bis Juni 2015 festgelegt, indem entweder die „alte“ oder die „neue“ Kennzeichnung erlaubt ist.
Nach den Übergangsbestimmungen des Artikels 61 der CLP-Verordnung gilt dann:
- Bis zum 1. Dezember 2010 dürfen Stoffe gemäß der Richtlinie 67/548/EWG eingestuft, gekennzeichnet und verpackt werden.
- Spätestens ab dem 1. Dezember 2010 bis zum 1. Juni 2015 werden Stoffe im Sicherheitsdatenblatt sowohl gemäß der Richtlinie 67/548/EWG als auch gemäß der CLP-Verordnung eingestuft. Sie müssen ab dem 1. Dezember 2010 gemäß dieser Verordnung gekennzeichnet und verpackt werden. Eine Kennzeichnung darf nur nach der CLP-Verordnung oder nach Richtlinie 67/548/EWG erfolgen.
Zusätzlich zu den veränderten Symbolen, wurden neue Gefahrenklassen und Veränderungen der Einstufungskriterien eingeführt. Die bisher gültigen 15 Gefahrenmerkmale, wie ‚ätzend’, oder ‚leichtentzündlich’, werden unter GHS von 28 Gefahrenklassen ersetzt. Es wird zwischen Gefahrenklassen und Gefahrenkategorien unterschieden (vgl. Art.2.1, 2.2 GHS-VO). Die Grenzwerte zur Einstufung weichen teilweise von denen des bisherigen Systems ab. Dies kann dazu führen, dass Stoffe, die bisher als ‚gesundheitsschädlich’ galten in Zukunft als ‚giftig’ einzustufen sind.
Weitere grundlegende Änderungen, neben den neuen GHS-Gefährdungssymbolen mit Signalwort, die die bisherigen Gefahrensymbole ablösen, sind die H-Sätze (hazard statements), die an die Stelle der R-Sätze (risk statements) treten und die P-Sätze (precautionary statements), welche die bisher geltenden S-Sätze (safety statements) ablösen.
Dienstleistungen von SGS Die SGS bietet individualisierte auf Ihre Bedürfnisse angepasste Leistungen an:
- Aktualisierung oder Neuerstellung von Sicherheitsdatenblättern
- Datenbank Service & Übersetzungen von Sicherheitsdatenblättern
- Klassifizierung & Kennzeichnung von Stoffen
- Stoffdaten durch analytische Tests und Studien
- Beratungsleistungen
- Seminare
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Sie erreichen uns unter: de.reach sgs.com
Besuchen Sie auch unsere nationale REACH Webseite für weitere REACH Dienstleistungen oder unsere globale Webseite unter
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www.sgs.com/reach
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